Der Umfang
der Sturm-/Hagelversicherung im Rahmen der Wohngebäude-Versicherung
ist in § 8 Nr. 1 VGB 2001 geregelt. Voraussetzungen für die Ersatzpflicht
des Versicherers ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke
8 (62- 74 km/h).
Der Sturm kann nachgewiesen werden, wenn vom zuständigen Wetteramt am
Schadentag und für den Schadenort mindestens Windstärke 8 (62- 74
km/h) festgestellt wurde oder in der Nachbarschaft gleichartige Sturmschäden
aufgetreten sind oder der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen
Sturm mit mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h) entstanden sein kann.
Versichert sind alle Sachen des Hauses, die durch den Sturm selbst beschädigt
oder zerstört werden; z. B. wenn die Markise zerrissen oder eine Antenne
abgeknickt wird (unmittelbaren Einwirkungsschaden), die beschädigt werden,
indem durch den Sturm Gegenstände wie Bäume, Äste, auf das Dach
u.ä. geworfen werden (mittelbare Einwirkung), die infolge dieser unmittelbaren
oder mittelbaren Sturmschäden in Mitleidenschaft gezogen werden, z. B.
wenn der Sturm das Hausdach abdeckt und Regenwasser eindringt und dadurch das
Mauerwerk durchnässt wird (Folgeschäden).
Nicht versichert sind nach § 8 Nr. 4 VGB 2001 Schäden durch Sturmflut,
Lawinen- oder Schneedruck, Eindringen von Niederschlägen oder Schmutz
durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
oder andere Öffnungen.
Ä
hnliche Schäden können auch durch Hagelschlag verursacht werden.
Hagelschäden sind nach VGB 2001 mitversichert. Gleichzeitiger Sturm ist
dabei nicht Voraussetzung. Um als Schadenursache Hagel nachzuweisen, gilt Entsprechendes
wie beim Nachweis für einen Sturmschaden.