Für die Einstufung von Gegenständen als Gebäudebestandteil
ist einerseits die bautechnische Betrachtung maßgebend, andererseits
ist jedoch auch die eigentumsrechtliche Stellung des Gefahrtragenden beziehungsweise
seine wirtschaftliche Rolle von Bedeutung. Handelt es sich um Gegenstände,
die ein Mieter auf eigene Rechnung eingebracht hat (Mietereinbauten) und für
die er die Gefahr trägt, bezahlt nicht die Wohngebäude-Versicherung
des Hauseigentümers, sondern die Hausratversicherung des Mieters.