Mehrkosten Preissteigerungen

Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ist auch gleichzeitig der Zeitpunkt für die Feststellung der Schadenhöhe und die Berechnung der Entschädigung. Diese strenge Auslegung wird in der Wohngebäude-Versicherung (nach § 15 Nr. 2 VGB 88) aufgegeben. Es werden auch die notwendigen Mehrkosten ersetzt, die infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung entstehen.