Der Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalls ist auch gleichzeitig der Zeitpunkt
für die Feststellung der Schadenhöhe und die Berechnung
der Entschädigung. Diese strenge Auslegung wird in der Wohngebäude-Versicherung
(nach § 15 Nr. 2 VGB 88) aufgegeben. Es werden auch die notwendigen Mehrkosten
ersetzt, die infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles
und der Wiederherstellung entstehen.