Mehrkosten Behördliche Auflagen

Ersetzt werden nach § 2 Nr. 6 VGB 2001 auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Sollten bereits vor dem Versicherungsfall behördliche Auflagen erteilt worden sein, wie z. B. Schneefanggitter, übernimmt die Wohngebäude-Versicherung je Versicherungsfall die hierbei entstehenden Mehrkosten marktüblich bis zu einer Höhe von 5 % der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem am Schadentag aktuellen Gleitenden Neuwertfaktor.