Ersetzt
werden nach § 2 Nr. 6 VGB 2001 auch die notwendigen Mehrkosten
infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des
Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Sollten bereits vor
dem Versicherungsfall behördliche Auflagen erteilt worden sein, wie z.
B. Schneefanggitter, übernimmt die Wohngebäude-Versicherung je Versicherungsfall
die hierbei entstehenden Mehrkosten marktüblich bis zu einer Höhe
von 5 % der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem am Schadentag aktuellen
Gleitenden Neuwertfaktor.