Nach § 6 VGB 2001 beträgt der Umfang der Leitungswasserversicherung
den Ersatz von Schäden, die dadurch entstehen, dass Leitungswasser bestimmungswidrig
austritt aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit
verbundenen Schläuchen, dem mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen
oder deren wasserführenden Teilen.
Anlagen der Warmwasserversorgung oder Dampfheizung, Klima-, Wärmepumpen-
oder Solarheizungsanlagen. Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten
stehen Leitungswasser gleich.
Ein Austritt von Leitungswasser ist bestimmungswidrig, wenn es an nicht dafür
vorgesehenen Stellen austritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung
vorliegt: wie bei undichten Heizkörpern, oder bei der überlaufenden
Badewanne.
Mitversichert sind (nach § 7 VGB 2001) auch Frostschäden an Leitungswasser
führenden Installationen, Frost- und sonstige Bruchschäden an deren
Zu- und Ableitungsrohren.
Nicht versichert sind (nach § 6 Nr. 3 VGB 88) Schäden durch Plansch-
oder Reinigungswasser, durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder durch den in diesen Fällen
verursachten Rückstau, Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen
wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten
an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
durch Erdsenkung oder Erdrutsch, (es sei denn, dass Leitungswasser dafür
ursächlich war), durch Schwamm.