Die Verletzung
von Obliegenheiten durch den VN im Versicherungsfall können
zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes
führen.
Diese Leistungsfreiheit tritt jedoch nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung
vorsätzlich erfolgte und tatsächlich auch Einfluss auf die Feststellung
des Versicherungsfalles oder den Umfang der Entschä- digung hatte und
damit die Interessen des Versicherers ernsthaft beeinträchtigte und den
VN ein erhebliches Verschulden trifft. Z. B. ist der Versicherer leistungsfrei,
wenn der VN abhanden gekommene Gegenstände der Polizei nicht rechtzeitig
angezeigt hat; Leistungsfreiheit besteht jedoch in diesem Fall nicht generell,
sondern nur für die Gegen- stände, die tatsächlich nicht genannt
wurden.