Leistungsfreiheit

Die Verletzung von Obliegenheiten durch den VN im Versicherungsfall können zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes führen.
Diese Leistungsfreiheit tritt jedoch nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgte und tatsächlich auch Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Entschä- digung hatte und damit die Interessen des Versicherers ernsthaft beeinträchtigte und den VN ein erhebliches Verschulden trifft. Z. B. ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der VN abhanden gekommene Gegenstände der Polizei nicht rechtzeitig angezeigt hat; Leistungsfreiheit besteht jedoch in diesem Fall nicht generell, sondern nur für die Gegen- stände, die tatsächlich nicht genannt wurden.