Klima-,
Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen stellen gegenüber
den versicherten Risiken im Rahmen der Leitungswasserversicherung ein erhöhtes
Risiko dar. Deshalb werden diese Anlagen im Rahmen der VGB 2001 einer differenzierten
Betrachtung unterzogen. Ist im versicher- ten Gebäude eine Anlage dieser
Art installiert, wird ein Prämienzuschlag über den Einschluss einer
entsprechenden Klausel erhoben.
In dieser Klausel ist geregelt:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser oder
sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel,
Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
bestimmungswidrig ausgetreten sind.
Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden
an den Rohren der in Nr.1 genannten Anlagen, Bruchschäden durch Frost
an sonstigen Einrichtungen der in Nr.1 genannten Anlagen.
Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige
Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre
der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf
dem Versicherungsgrundstück befinden.