Grundlage
der Gleitenden Neuwertversicherung (G.N.) ist der Versicherungswert 1914.
Dieser stellt
den ortsüblichen Neubauwert des zu versichernden Gebäudes
entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaues
nach Preisen des Jahres 1914 dar. Hierzu gehören auch Architektengebühren
sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Die bei Antragsaufnahme zu vereinbarende Versicherungssumme 1914 muss laut
VGB 2001 über eine der dort festgelegten Ermittlungsmethoden für
den Versicherungswert 1914 ermittelt werden. Die Haftung des Versicherers wird
bei der Gleitenden Neuwertversicherung während der Vertragslaufzeit jährlich
an die Baupreisentwicklung angepasst. Entsprechend verändert sich auch
die Prämie durch die Erhöhung oder Verminderung des Gleitenden Neuwertfaktors.
Der Gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1.
Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode
entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai
des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex
für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte
Tariflohnindex für Baugewerbe geändert haben. Die Änderung des
Baupreisindexes für Wohngebäude wird zu 80 % und die des Tariflohnindexes
für das Baugewerbe zu 20 % berücksichtigt.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung
des Gleitenden Neuwertfaktors können Sie, als Versicherungsnehmer, durch
schriftliche Erklärung die Erhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt
aufheben, in dem sie wirksam werden sollte. Die Versicherung bleibt in diesem
Fall als Neuwertversicherung in Kraft.