In den
Bedingungen zur Wohngebäude-Versicherung gibt es keine Definition
des Begriffs Gebäude.
Aus § 94 Nr. 1 BGB lässt sich ableiten, dass ein Gebäude ein
mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk ist, das von Menschen betreten
werden kann und Menschen und Sachen schützt.
Im Rahmen der Wohngebäude-Versicherung versicherbar sind Gebäude,
die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. Überwiegend heißt,
es müssen mindestens 50 % der Nutzflächen zu Wohnzwecken genutzt
werden. Unter Wohngebäuden versteht man im Allgemeinen
Einfamilien-, Mehrfamilien- oder Miethäuser, Ferien-, Wochenend- und Jagdhäuser,
Wohngebäude mit teilweise (max. 50 %) gewerblicher Nutzung.