Garagen

Auch für die Versicherung der so genannten Nebengebäude wie Garagen gilt der Grundsatz, dass nur die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude Versicherungsschutz genießen. Garagen werden jedoch in der Praxis gewöhnlich über Summenermittlungsbogen mit einem festgelegten Versicherungswert aufgenommen. Anschließend wird dieser Wert zum ermittelten Versicherungswert des Hauptgebäudes addiert, sodass im Antrag ein gemeinsamer Versicherungswert für 1914 eingetragen wird.