Mitversichert sind nach § 7 Nr. 2 VGB 2001 auch Frostschäden an
Leitungswasser führenden Installationen (z. B. Toilettenbecken), der Warmwasserversorgung
und Dampfheizung sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und
Ableitungsrohren.