Nicht
versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden,
die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
Das Gleiche gilt für die Verletzung von so genannten Obliegenheiten: Beispielsweise
das Beheizen von Gebäuden in der kalten Jahreszeit. Hier gilt ebenfalls,
dass eine Leistungsfreiheit des Versicherers nicht eintritt, wenn die Verletzung
einer Obliegenheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.
Die Verletzung
von Obliegenheiten führt nur dann zur Leistungsfreiheit
des Versicherers, wenn sie auch tatsächlich Einfluss auf den Schadenhergang
oder die Schadenhöhe hatte.