Ein Blitzschlag
ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen
(§ 5 Nr. 2 VGB 2001). Daraus resultierende Feuerschäden werden als
Brandschäden durch die Wohngebäude-Versicherung ersetzt.
Versichert ist aber auch der so genannte kalte Schlag, durch den Trümmer-
oder Sengschäden verursacht werden. Mitversichert sind auch mittelbare
Schäden durch Blitzschlag, beispielsweise wenn der Blitz in einen Baum
einschlägt und ein dadurch abgebrochener Ast die versicherte Markise beschädigt.
Versicherungsschutz durch die Wohngebäude-Versicherung bei Blitzschlag
besteht für:
·
zündenden Blitzschlag (der Blitzschlag löst einen Brand aus),
·
kalten Blitzschlag (durch herabfallende Steine des Schornsteines wird der Wintergarten
beschädigt),
·
Sengschäden durch Blitzschlag (ein Blitz versengt den Parkettfußboden
im Wohnzimmer),
·
Luftdruckschäden durch Blitzschlag (durch den Luftdruck eines einschlagenden
Blitzes platzen die Fensterscheiben des Hauses).
Zunächst ausgeschlossen von der Wohngebäude-Versicherung sind die
so genannten Überspannungsschäden: Die hohe elektrische Energie beschädigt
hierbei den Sicherungskasten, Steckdosen und E-Leitungen. Diese Schäden
können gegen einen Mehrbeitrag durch Klausel 7160 zusätzlich eingeschlossen
werden.