Nachstehende
Punkte sind bei Auszahlung einer Entschädigung zu beachten:
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Ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, muss die Zahlung der Entschädigung
innerhalb von zwei Wochen an Sie, als Versicherter, erfolgen (siehe § 27
Abs. 1 VGB 2001 ).
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Sie, als Versicherter, können einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige
beim Versicherer eine Abschlagszahlung verlangen (siehe § 27 Abs. 1 VGB
2001).
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Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung
nach Schadenmeldung geleistet ist, zu verzinsen.