Ausschlüsse

Neben den Ausnahmen bei den einzelnen Gefahren gibt es nach § 4 Nr. 4 VGB 2001 folgende, prinzipielle Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
· Schäden, die Sie oder Ihr Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
· Schäden, die durch Kriegsereignisse, durch Kernenergie, innere Unruhen oder Erdbeben entstehen.