Neben
den Ausnahmen bei den einzelnen Gefahren gibt es nach § 4 Nr.
4 VGB 2001 folgende, prinzipielle Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
·
Schäden, die Sie oder Ihr Repräsentant vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt haben;
·
Schäden, die durch Kriegsereignisse, durch Kernenergie, innere Unruhen
oder Erdbeben entstehen.