Sie, als
Versicherter (formell: Versicherungsnehmer), haben bei Eintritt des Versicherungsfalls
den Schaden
unverzüglich anzuzeigen und das Abhandenkommen
versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger Gegenstände auch der
zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Hierzu ist von Ihnen ein entsprechendes
Verzeichnis anzufertigen.