Absturz eines Luftfahrzeuges

Nach § 4 Nr. 1 a VGB 2001 sind über die Wohngebäude-Versicherung auch solche Schäden geschützt, die durch den Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung entstanden sind.
Der Begriff Luftfahrzeug wird in § 1 (2) des Luftverkehrsgesetz wie folgt definiert:
Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper.