Schäden
durch das Abhandenkommen von Sachen sind nicht versichert. Sollte die versicherte
Sache
aber infolge
eines Schadenereignisses abhanden kommen,
liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor.
Beispiel:
Bei einem Brand entfernen Sie, als Versicherter, Ihre wertvolle, bleiverglaste
Eingangstür und stellen Sie auf die Straße, damit die Tür nicht
auch Opfer der Flammen wird. Ein Passant nimmt sie mit. Da die Tür eine
versicherte Sache ist und im Rahmen Ihres Rettungsversuchs bei einem Brandschaden
abhanden gekommen ist, ist sie über die Wohngebäude-Versicherung
versichert.